Der Kern des familiären Zusammenhalts besitzt innerhalb des gesellschaftlichen Lebens einen hohen Stellenrang. Das im Zivilrecht speziell geregelte Familienrecht bietet zahlreiche Lösungswege für rechtliche Probleme, die sich innerhalb der Familie ergeben können.
In diesem zusammenhang ist, am 08.03.2012, der Art. 6284 tZGB, SCHUTZ DER FAMILIE UND DIE VERHÜTUNG VON GEWALT GEGEN FRAUEN, in Kraft getreten. Die erforderlichen durchführungen des Art. 6284 tZGB, wurde am 08.03.2012 im Amtsblatt veröffentlich.
Oft werden in unserer Gesellschaft Frauen und Kinder opfer bei Häuslicher Gewalt. Mit den vorgesehenen Zweck dieses Gesetztes, werden vor allem Frauen und Kinder bei Häuslicher Gewalt, zur sicherheit, unter Staatlichen Schutz gestellt, welcher hiermit den schutzbedürftigen eine Chance und rechtliche Garantie bietet.
Das türkische Recht sieht den Schutz der Frau bei Gewalt in und auch auβerhalb der Ehe vor. Familienangehörige, bekannte der Frau, sowie die Frau selbst, die von ihrem Ehemann Gewalt erfahren hat, kann sich nach diesem Gesetz direkt an die Staatsanwaltschaft wenden um dort einen entsprechenden Antrag eines sogenannten “Schutzbefehls” zu stellen.
Durch den Art. 6284 tZGB kann der Schutz der jeweiligen Person, durch das Gericht und durch die Strafverfolgungsbehörden, gewährleistet werden.
Wenn die Ehefrau, durch einen Scheidungsanwalt, rechtlich die Scheidung einreicht, tritt mit sofortiger wirkung der Antrag auf “Schutzbefehl” in Kraft, welches insbesondere bei Häuslicher Gewalt eine . Gemäβ Art. 6284 tZGB wird dem Ehemann untersagt u.a. sich der Ehefrau zu nähern, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, sich in ihrem Umfeld zu bewegen und auch jede Art von Belästigung zu unterlassen. Schuβwaffen mit und ohne Lizenz werden, ohne ausnahme, einbezogen. Dieses sind nur einige Maβnahmen und Schutzmethoden von denen der Schutzbefohlene geltend machen kann.
Nach Antragstellung, bei schwierigen Scheidungsfällen, werden die notwendigen und erforderlichen gesetzgeberischen Maβnahmen zum Schutz des Klägers eingeleitet. In diesem zusammenhang wird der Art. 6284 tZGB zu gunsten des Klägers angewendet.