GRUNDZÜGE DES VERHANDLUNGSVERFAHRENS BEI SCHEIDUNGSKLAGEN

Mit der am 01.10.2011 in Kraft getretenen Zivilprozessordnung Nr. 6100 wurden bezüglich des Verhandlungsverfahrens bei Zivilprozessen grundlegende und sehr wichtige Veränderungen vorgenommen. Das Hauptziel dieser Veränderungen ist es, die Antwortfrist der Parteien zu verkürzen und letztendlich die Urteilsfällung zu erleichtern.

Gemäß dem oben angeführten Ziel wurde mit dem neuen Gesetz dem Antragsgegner die Verpflichtung auferlegt, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Antragsschreibens auf den Antrag zu antworten. Und auch die antragstellende Partei wurde dazu verpflichtet, auf die Antwort, die der Antraggegner auf das Antragsschreiben gibt, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Antwort ein Antwortschreiben beim Gericht einzureichen. Des Weiteren wurde der antragstellenden Partei die Verpflichtung auferlegt, zusammen mit dem Antragschreiben die Liste der Beweismittel beim Gericht einzureichen. Und der Antragsgegner wurde dazu verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Zustellung der Antragsschrift die eigene Beweismittel-Liste beim Gericht einzureichen. Und im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmung durch die Parteien entstehen für sie Rechtsverluste.

Mit dieser gesetzlichen Änderung werden die Geschichten über frühere Scheidungsverfahren, die sich jahrelang dahinzogen, nun der Vergangenheit angehören. Momentan sind im Antalya-Justizpalast 8 Familiengerichte im Dienst, und die Scheidungsverfahren werden an diesen Gerichten geführt. Mit der Zustellung des Antragschreibens des Antragstellers an den Antragsgegner hat dieser binnen 14 Tagen seine eigene Verteidigungsschrift und die Beweismittel beim Gericht einzureichen. Das Gericht, an dem das Verfahren geführt wird, stellt das Antwortschreiben des Antraggegners dem Antragsteller zu. Und der Antragsteller, dem dieses Antwortschreiben zugestellt wird, hat ebenfalls binnen 14 Tagen sein Antwortschreiben auf dieses Antwortschreiben beim Gericht einzureichen. Dieses Antwortschreiben wird dann ein letztes Mal dem Antragsgegner zugestellt. Der Antragsgegner, dem das letzte Antwortschreiben des Antragstellers auf sein eigenes Antwortschreiben zugestellt wird, hat ebenfalls binnen 14 Tagen seine letzte Antwort beim Gericht einzureichen. Nachdem dieses letzte Antwortschreiben in die Gerichtsakte aufgenommen ist, ist die Korrespondenz-Phase abgeschlossen. Das Gericht, an dem das Scheidungsverfahren geführt wird, untersucht am Ende der Korrespondenz-Phase die Akte und bestimmt das Verhandlungsdatum – an dem die Parteien sich gegenüberstehen werden und zur Beilegung einladen werden sollen – und verschickt den Parteien die Vorladungen zu der Verhandlung.

Bei der Voruntersuchungsverhandlung handelt es sich um eine Verhandlungssitzung, bei der die Parteien zur Einigung eingeladen werden, und, wenn eine Einigung nicht möglich sein sollte, die Punkte erfasst und protokolliert werden, über die sich die Parteien geeinigt bzw. nicht geeinigt haben. Bei dieser Verhandlungssitzung werden über den eigentlichen Verfahrensgegenstand keine Untersuchungen und Verhandlungen geführt.

Wenn am Ende der Voruntersuchungsverhandlung die Parteien sich bezüglich der Scheidung nicht einigen können, beschließt der Richter am Gericht, dass den von beiden Parteien genannten Zeugen ein Vorladungsschreiben geschickt wird, und dass – noch nicht aufgenommene – Beweismittel in die Prozessakte aufzunehmen sind bzw. wenn noch einzureichende Beweismittel bestehen, diese durch Schriftverkehr angefordert und in die Prozessakte aufgenommen werden.

Nach Abschluss dieser Phasen wird in die Hauptverhandlungsphase übergegangen und das Gericht hört in den weiteren Verhandlungen die Zeugen beider Parteien an, bewertet die Beweismittel, und gelangt damit in die Lage, ein Urteil zu fällen, dass den Forderungen der Parteien bezüglich der Scheidung entspricht.